Die Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit weist auf die „Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld (Kurzarbeitergeldzugangsverordnung – KugZuV)“ vom 22.06.2022 (Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt) hin. Damit werden folgende Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld bis zum 30.09.2022 verlängert:
Verlängerung der bisherigen Sonderregelungen des § 421c Abs. 4 Sätze 2 und 3 SGB III:
• Der Zugang für das Kurzarbeitergeld wird für alle Betriebe bis zum Ablauf des 30.09.2022 erleichtert. Die Zahl der Beschäftigten, die von einem Arbeitsausfall mit mehr als 10 Prozent Entgeltausfall betroffen sein müssen, bleibt für alle Betriebe von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt (Mindesterfordernisse).
• Weiter wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 30.09.2022 vollständig verzichtet. Die befristeten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld gelten sowohl für pandemiebedingte Arbeitsausfälle als auch für Arbeitsausfälle aus anderen wirtschaftlichen Ursachen bzw. aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses. Da diese Zugangserleichterungen bis zum Ablauf des 30.09.2022 befristet sind, gelten ab den Abrechnungsmonaten 10/2022 wieder die Mindesterfordernisse nach § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB III und das Erfordernis Kurzarbeit ist durch zulässige Bildung negativer Arbeitszeitsalden nach § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 SGB III zu vermeiden.Detaillierte Informationen zu den jeweils geltenden Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld stehen hier als Download zur Verfügung.
Wegfall von weiteren Sonderregelungen:
Die weiteren Sonderregelungen sind nicht von dem Verordnungsentwurf erfasst. Daher gelten ab 01.07.2022 wieder folgende bisherige Regelungen:
• Die Höchstbezugsdauer beträgt wieder 12 Monate.
• Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sind ab 01.07.2022 wieder vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen.
• Die stufenweise Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ab dem 4. Bezugsmonat entfällt ersatzlos. Es erfolgt nur noch die Gewährung des Kurzarbeitergeldes nach den Leistungssätzen nach § 105 SGB III (Leistungssätze 1 und 2).
• Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) erhöht das Ist-Entgelt und wird wieder angerechnet.
Bitte informieren Sie sich auch über die bundesweiten Service-Angebote:
• Bundesagentur für Arbeit:https://www.arbeitsagentur.de/k/corona-kurzarbeit
• Die Übergabe der Anträge, fehlender Unterlagen und der Unterlagen für die Abschlussprüfung ist auch ohne Registrierung online über die Kurzarbeit-App oder über den UPLOAD-Service der Bundesagentur für Arbeit möglich. Zugang:https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/kurzarbeitergeld-dokumente-hochladen
• FAQ zum Thema Abschlussprüfungen:https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/abschlusspruefung-kurzarbeit
Konkrete Anfragen zum Kurzarbeitergeld richten Sie bitte an die sächsischen Dienststellen:
Regionale Hotlines des Operativen Services für Arbeitgeber:
Chemnitz (Chemnitz Stadt, Erzgebirgskreis, Mittelsachsen, Vogtlandkreis, Zwickau) 0371 5673477
Dresden (Dresden Stadt, Bautzen, Görlitz, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge) 0351 28852031
Leipzig (Leipzig Stadt, Landkreis Leipzig, Nordsachsen, Meißen) 0341 91340031
Hotline des lokalen Arbeitgeberservices: 0800 4 5555 20