Wohnimmobilienverwalter benötigen ab dem 1. August 2018 eine gesonderte Erlaubnis zur Ausübung ihrer Tätigkeiten. Dies betrifft WEG-Verwalter und Mietwohnungsverwalter. Verwalter von Gewerbeobjekten sind nicht betroffen. Neben geordneten Vermögensverhältnissen und der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit ist eine Berufshaftpflichtversicherung notwendig. Weiterhin besteht eine Fortbildungspflicht mit einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren.
Trotz der neu eingeführten Erlaubnispflicht ist die Tätigkeit eines Steuerberaters, der Wohnimmobilien mit Gewinnerzielungsabsicht für Dritte verwaltet, nach Ansicht der Bundessteuerberaterkammer berufsrechtlich weiterhin eine vereinbare Tätigkeit und keine gewerbliche Tätigkeit. Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Gesetzesänderung jedoch für die Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters.
Für die Erlaubniserteilung ist eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer
- Mindestversicherungssumme von 500.000 für jeden Versicherungsfall und einer
- Jahreshöchstleistung von 1 Mio. für alle Versicherungsfälle eines Jahres
notwendig. Dazu kann der Steuerberater entweder einen eigenständigen Versicherungsvertrag abschließen oder den Versicherungsschutz in die Pflichtversicherung nach § 67 StBerG inkludieren. Jedoch müssen die normierte Mindestversicherungssumme und die Jahreshöchstleistung vollumfänglich für die Tätigkeit der Wohnimmobilienverwaltung zur Verfügung stehen. Betroffene Steuerberater sollten diesbezüglich Kontakt zu ihrem Versicherungsträger suchen und sicherstellen, dass diese Voraussetzungen erfüllt werden.