Gemäß der EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung müssen die EU-Staaten Transparenzregister führen. Über diese Register sollen Staatsanwaltschaften oder Steuerfahnder schnell Firmengeflechte und wirtschaftliche Interessen von Einzelpersonen durchschauen können. Das bedingt im Umkehrschluss eine aktive Meldepflicht für alle wirtschaftlich Berechtigten, sonst drohen Bußgelder.
Zu den transparenzpflichtigen Rechtseinheiten (§ 20 und 21 GwG) gehören u. a. auch Berufsausübungsgesellschaften in den Gesellschaftsformen GmbH und PartG. Bis 31.12.2022 konnten sie sich auf die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG berufen. Jetzt sind nun auch diese Berufsausübungsgesellschaften verpflichtet, der Bundesanzeiger Verlag GmbH lückenlose Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten seit 1. Oktober 2017 bzw. seit Gesellschaftsgründung elektronisch über www.transparenzregister.de mitzuteilen. Das gilt unabhängig davon, dass sich diese Angaben auch aus elektronisch abrufbaren Eintragungen in anderen Registern, wie beispielsweise dem Handelsregister ergeben. Detailinformationen sind den FAQ zum Transparenzregister zu entnehmen.
Weitere Informationen zum Thema:
Meldung 16.06.2022 Transparenzregister: Eintragungsfristen beachten!
Meldung 24.07.2019 Kommanditgesellschaften: Meldepflicht gegenüber dem Transparenzregister