Seit 1. August 2021 gilt das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz. Damit verbunden sind Eintragungspflichten mit Fristsetzung. Es ist unzureichend, wenn das Register selbst nicht alle Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten enthält, sondern dafür auf das Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister verweist. Betroffene Gesellschaften und Rechtseinheiten müssen den wirtschaftlich Berechtigten aktiv an das Transparenzregister melden. Eine Ausnahme bilden eingetragene Vereine. Sie werden von der registerführenden Stelle automatisch eingetragen.
Für die Ermittlung und aktive Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten definiert das Gesetz gestaffelte Übergangsfristen:
Bis 31. März 2022: Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien
Bis 30. Juni 2022: GmbHs, Partnerschaftsgesellschaften, Genossenschaften und Europäische Genossenschaften
Am 31. Dezember 2022 endet die Frist für alle anderen Fälle.
Verstöße gegen die Meldepflicht werden in Abhängigkeit von der Rechtsform erst zu einem späteren Zeitpunkt mit Bußgeldern geahndet (1. April 2023/1. Juli 2023/1. Januar 2024). Jedoch sind betroffene Mandanten rechtzeitig an den nächsten Fristablauf zum 30. Juni 2022 zu erinnern.