Financial Intelligence Unit (FIU) und Finanzaufsicht BaFin sowie der Expertenstab der Anti Financial Crime Alliance (AFCA) entwickelten ein Eckpunktepapier zur Bestimmung von Sachverhalten, die grundsätzlich NICHT die Meldepflicht des § 43 Absatz 1 Geldwäschegesetz (GwG) auslösen.
Das Eckpunktepapier (Stand: 30. Mai 2023) dient als Hilfestellung für die Verpflichteten. Es ist im Mitgliederbereich der Kammerhomepage abrufbar. Grundsätzlich handelt es sich um ein internes Dokument, was externe Weiterleitungen oder Veröffentlichungen ausschließt.
Das Eckpunktepapier listet in Form einer Negativabgrenzung verschiedene Sachverhaltskonstellationen auf, bei denen die Voraussetzungen des § 43 GwG nicht vorliegen, es sei denn, den Verpflichteten liegen andere zusätzliche Informationen vor, durch die die Meldepflicht in Bezug auf den betreffenden Sachverhalt doch ausgelöst wird.
Es verweist die Verpflichteten zudem auf den nach wie vor geltenden allgemeinen Grundsatz, dass jeder Verpflichtete verantwortlich für die Entscheidung ist, ob ein konkreter Sachverhalt unter die Verdachtsmeldepflicht nach § 43 GwG fällt. Erstattete Verdachtsmeldungen sollen zusammenhängend und schlüssig darlegen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen von § 43 GwG vorliegen.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie in unserem Bereich zum Geldwäschegesetz.