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GWG Meldungen

Geldwäscheprävention - Registrierungspflicht bei goAML ab 1. Januar 2024 – Gesetzgeber plant Bußgeldbewehrung

Paragraph

Steuerberater sind Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 12 Geldwäschegesetz (GwG) und
als solche gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GwG ab 1. Januar 2024 verpflichtet, sich beim von der
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) betriebenen elektronischen
Meldeportal goAML zu registrieren. Geldwäscherechtlich relevante Verdachtsfälle sind der FIU
ausschließlich über dieses Portal zu melden. Die Registrierungspflicht gilt dabei unabhängig
von der Abgabe einer solchen Verdachtsmeldung.

Unter anderem aus dem Grund, dass die Zahl der Registrierungen im sog. Nichtfinanzsektor
noch sehr gering ist – so sind aktuell noch nicht einmal 10 Prozent der bestellten Steuerberater bei
goAML registriert –, sieht das BMF in seinem aktuellen Referentenentwurf eines
Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetzes vor, Verstöße gegen die Registrierungspflicht mit
einem Bußgeld zu bewehren. Das Bußgeld kann dabei bei vorsätzlicher Begehung bis zu
150.000,00 € und in sonstigen Fällen bis 100.000,00 € betragen. Eine Übergangsfrist sieht der
aktuelle Gesetzentwurf nicht vor, sodass bei einem entsprechenden Inkrafttreten die
Bußgeldbewehrung ab 1. Januar 2024 gelten würde. Die BStBK hat gegenüber dem BMF mit
Stellungnahme vom 22. September 2023 eine Übergangsfrist von einem Jahr gefordert. Es
bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber diese Forderung umsetzt.

In vielen Fällen sind Steuerberater ihrer Pflicht zur Registrierung nur deswegen noch nicht
nachgekommen, weil es nach eigenen Angaben Probleme und Fragen beim
Registrierungsprozess gibt, insbesondere dann wenn die Steuerberater in
Berufsausübungsgesellschaften organisiert oder angestellt sind. So lässt das
Registrierungsformular neben Angaben zur Person des Verpflichteten auch solche zur
Organisation, der er ggf. angehört, zu. Zur Erfüllung der gesetzlichen Registrierungspflicht und
somit auch zukünftig zur Vermeidung eines Bußgeldes reicht es jedoch aus, wenn sich der
jeweilige Steuerberater – unabhängig von seiner Berufsausübungsgesellschaft oder seinem
möglichen Arbeitgeber – registriert. Nach den aktuellen Regelungen des GwG gelten ohnehin
nur natürliche Personen als Verpflichtete im Sinne des GwG.

Es wird daher allen Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten empfohlen, sich möglichst zeitnah
bei der FIU zu registrieren und somit möglichen bußgeldrechtlichen und ggf.
aufsichtsrechtlichen Maßnahmen vorzubeugen.