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Meldungen (geschützt)

Grenzüberschreitende Steuergestaltungen: keine Verschiebung der Meldefrist

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Wie die Buka informiert wird Deutschland entgegen aller Erwartungen keinen Gebrauch von der auf EU-Ebene beschlossenen Option zur Fristverlängerung um bis zu sechs Monate machen. Das BMF ...

Wie die Buka informiert wird Deutschland entgegen aller Erwartungen keinen Gebrauch von der auf EU-Ebene beschlossenen Option zur Fristverlängerung um bis zu sechs Monate machen. Das BMF hat dies auf Nachfrage der Buka bestätigt.
Mitteilungspflichtige grenzüberschreitende Steuergestaltungen aus dem Rückwirkungszeitraum (erster Umsetzungsschritt zwischen dem 25.06.2018 und dem 30.06.2020) müssten danach nun doch bis zum 31.08.2020 an das BZSt gemeldet werden, sofern sich das BMF nicht doch noch umstimmen lässt.
Für neue Gestaltungen, die ab dem 01.07.2020 meldepflichtig sind, ist der Anlauf der 30-Tage-Frist ab dem 01.07.2020 zu beachten. Auch die bislang aus technischen Gründen angekündigte Nichtbeanstandungsregelung, nach der Mitteilungen erst bis Ende September 2020 abzugeben gewesen wären, soll nicht mehr gewährt werden.
Buka-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab hat sich umgehend mit einemProtestbrief an den Bundesminister der Finanzen gewendet und ihn aufgefordert, diese Entscheidung noch einmal zu überdenken.
Die SBK Sachsen wird dies in entsprechender Weise beim SMF vertreten.
Die Europäische Union hatte den Mitgliedsstaaten die Option eingeräumt, die Abgabepflicht für die Meldungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen um bis zu sechs Monate zu verschieben. Je nach der weiteren Entwicklung der Pandemie kann dieser Zeitraum ggf. noch einmal um drei Monate verlängert werden. Der Rat der europäischen Finanzminister hatte diesem Vorschlag am 24.06.2020 zugestimmt:
www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2020/06/24/taxation-council-agrees-on-the-postponement-of-certain-tax-rules