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Neues aus Berlin

Gesetzesänderung bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen

Das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ist am 30. Juli 2014 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36 verkündet worden. Damit ändert sich die Rechtslage bei den Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen erneut.
Rechtslage bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen, die nach dem 14. Februar 2014 erbracht werden
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22. August 2013 (Az. V R 37/10) den Übergang der Steuerschuldnerschaft bei steuerpflichtigen Bauleistungen eingeschränkt. Der BFH stellte zum einen fest, dass Bauträger generell nicht unter die Regelung fallen, da sie selbst keine eigenen Bauleistungen, sondern lediglich Grundstückslieferungen erbringen. Zum anderen kommt es bei der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens nach der Rechtsprechung nicht mehr auf den Status des Leistungsempfängers als „bauleistender Unternehmer“ an. Das Reverse-Charge-Verfahren findet nach der Auffassung des BFH nur Anwendung, wenn die eingekaufte Bauleistung für eine eigene Bauleistung des Leistungsempfängers verwendet wird. Diese Rechtsauffassung gilt für alle Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen, die nach dem 14. Februar 2014 erbracht werden. Weitere Ausführungen hierzu sind in den BMF-Schreiben vom 5. Februar 2014 und 8. Mai 2014 enthalten.
Gesetzliche Neuregelung für Bau- und Gebäudereinigungsleistungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erbracht werden
Die gesetzliche Neuregelung führt dazu, dass die ursprüngliche Verwaltungsauffassung zum Reverse-Charge-Verfahren bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen größtenteils gesetzlich verankert wird. Daraus folgt, dass die Rechtslage vor dem BFH-Urteil vom 22. August 2013 wieder hergestellt ist. Der Leistungsempfänger wird künftig nach § 13b Abs. 5 Satz 2 und Satz 5 UStG n. F. zum Steuerschuldner, wenn er selbst nachhaltig Bau- bzw. Gebäudereinigungsleistungen i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 bzw. Nr. 8 UStG erbringt. Es kommt ausdrücklich nicht darauf an, dass er die an ihn erbrachte Leistung für eine eigene Ausgangsleistung verwendet. Bauträger fallen lt. Gesetzesbegründung nicht unter die Steuerschuldumkehr. Die zuständige Finanzbehörde stellt dem Leistungsempfänger eine Bescheinigung aus, aus der sich die nachhaltige Tätigkeit des Unternehmers ergibt. Die Bescheinigung ist eine von der Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG abweichende gesonderte Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke. Diese Bescheinigung soll zeitnah vom Bundesministerium der Finanzen herausgegeben werden.
Die in der ursprünglichen Verwaltungsauffassung enthaltene Nichtbeanstandungsregelung wird nun in § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG n. F. gesetzlich verankert. Danach kann die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens auch dann beibehalten werden, wenn die Voraussetzungen dafür tatsächlich nicht vorgelegen haben. Voraussetzung ist, dass die beiden Vertragspartner von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 13b UStG ausgegangen sind und sich im Nachhinein nach objektiven Kriterien herausstellt, dass diese tatsächlich nicht vorlagen. Diese Regelungen treten zum 1. Oktober 2014 in Kraft.
Regelungen zum Vertrauensschutz des leistenden Unternehmers
Mit der Anwendung des BFH-Urteils vom 22. August 2013 (Az. V R 37/10) auf alle offenen Fälle, fallen Bauleistungen, die an reine Bauträger erbracht wurden, nicht mehr unter die Steuerschuldnerschaft gem. § 13b UStG. Daher bestand grundsätzlich ein Anspruch auf Änderung der Vorbehaltsfestsetzung nach § 164 Abs. 2 AO. Die von den Bauträgern als Leistungsempfänger ursprünglich abgeführte Umsatzsteuer war nach diesen Grundsätzen an diese auszuzahlen.
Fraglich war bisher, ob sich der leistende Unternehmer nach § 176 AO auf den Vertrauensschutz berufen kann. Mit dem Kroatienanpassungsgesetz hat der Gesetzgeber in § 27 Abs. 19 UStG n. F. für diese Fälle eine gesetzliche Lösung geschaffen. Soweit der Leistungsempfänger die Erstattung der Umsatzsteuer fordert, ist die gegen den leistenden Unternehmer wirkende Steuerfestsetzung zu ändern. Der Vertrauensschutz nach § 176 AO steht dem nicht entgegen und greift hier für den leistenden Unternehmer nicht. Zusätzlich wurde in das Gesetz eine Abtretungsregelung aufgenommen, so dass der leistende Unternehmer seine Umsatzsteuerforderung gegenüber dem Leistungsempfänger an das Finanzamt abtritt. Diese Regelung tritt am Tag nach der Verkündung – also am 31. Juli 2014 – in Kraft.
Ein BMF-Schreiben zur Neuregelung des § 27 Abs. 19 UStG wird ebenfalls erwartet. Dem Vernehmen nach soll in diesem Schreiben auch auf die Zinsproblematik eingegangen werden.