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Meldungen

Fristverlängerung für Steuererklärungen in eigener Sache möglich

Erfolg für die Sächsische Steuerberaterkammer! Aufgrund des anhaltenden Engagements für die Belange unserer Mitglieder ist es gemeinsam mit dem Steuerberaterverband Sachsen erneut gelungen, eine Fristverlängerung bei den zuständigen Finanzbehörden zu erwirken. Diesmal betrifft dies die eigenen Steuererklärungen der Steuerberater.
Gibt der Steuerberater seine eigene Steuererklärung ab, gilt er als nicht beraten. Folglich greifen viele der ausgehandelten Fristverlängerungen in diesem Fall nicht. Auch Anträge auf Verlängerung waren in der Vergangenheit vielfach nicht bestätigt worden. Das Sächsische Staatsministerium für Finanzen (SMF) teilt nun mit, dass eine Fristverlängerung auch bei eigener Steuererklärung möglich ist. Dies gilt für die Steuerjahre 2021 und 2022 jeweils auf Antrag. Dabei sollten sich die Anträge bei der Begründung auf die Mehrbelastung durch Corona-Pandemie, Energiekrise und Grundsteuer beziehen. Als maximaler Verlängerungszeitraum gelten dabei die bekannten Fristen für beratene Steuerpflichtige:

  • Steuererklärung 2021: 31. August 2023
  • Steuererklärung 2022: 31. Juli 2024

Die Sprachregelung im Wortlaut:
„Aus Kreisen der Steuerberaterschaft wurde glaubhaft geschildert, dass viele Steuerberatungskanzleien durch die Kumulation der „Spätfolgen“ Corona-Pandemie (insbes. Endabrechnung Corona-Hilfen), Ukraine-Krieg/Energiekrise, Grundsteuererklärungen einer noch nie dagewesenen Belastungssituation ausgesetzt sind, die zwangsläufig die Erledigung der privaten Angelegenheiten nicht unberührt lässt. Um Steuerberatern im größtmöglichen Umfang zu ermöglichen, für betreute Mandanten die erforderlichen Hilfeleistung erbringen zu können, erscheint es in Fällen erforderlich, für die Erstellung der persönlichen Steuererklärungen der Steuerberaterin/ des Steuerberaters für die Besteuerungszeiträume bis einschließlich 2022 auf Antrag die Abgabefrist nach § 109 Abs. 1 AO maximal auf die in Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 1 EGAO genannten Zeitpunkt zu verlängern. Entsprechens begründeten Fristverlägngerungsanträgen kann im Regelfall ohne weitere Nachweise entsprochen werden.“