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Meldungen

Fristverlängerung für die Schlussabrechnung der Corona-Hilfen

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) wies gegenüber dem BMWK wiederholt auf die Arbeitsbelastung der Steuerberater hin und machte deutlich, dass die Durchführung der Schlussabrechnung für die Corona-Hilfsprogramme bis zum 31. Dezember 2022 nicht zu leisten ist (vgl. Rundschreiben 187/2022 vom 3. Juni 2022).
Erfreulicherweise haben wir das BMWK mit unseren Argumenten überzeugt. Unter Berücksichtigung des Erfordernisses einer möglichst zeitnahen Kontrolle der Verwendung öffentlicher Mittel sollen die Vollzugshinweise zeitnah wie folgt geändert werden: „(5) Nach Ablauf des letzten Fördermonats, spätestens jedoch bis 30. Juni 2023, legt der Antragsteller über den von ihm beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt eine Schlussabrechnung über die von ihm empfangenen Leistungen vor. Im Einzelfall kann bis zum 31. August 2023 durch den beauftragten prüfenden Dritten eine Fristverlängerung bis spätestens 31. Dezember 2023 zur Einreichung der Schlussabrechnung über das digitale An-tragsportal beantragt werden.“