Bereits seit Juli 2016 gilt die EnSTransV (Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz). Damit wurden neue Anzeigepflichten für Unternehmen geschaffen, die energie- und stromsteuerrechtliche Steuerbegünstigungen als staatliche Beihilfen beziehen.
Das betrifft für die meisten Unternehmen folgende Entlastungstatbestände:
§ 53a des Energiesteuergesetzes (vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme),
§ 53b des Energiesteuergesetzes (teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme),
§ 54 des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für Unternehmen),
§ 55 des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen),
§ 9b des Stromsteuergesetzes (Steuerentlastung für Unternehmen),
§ 10 des Stromsteuergesetzes (Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen).
Anzeigen und Erklärungen zu den gewährten staatlichen Beihilfen für das Jahr 2017 können noch bis zum 30. Juni 2018 abgegeben werde. Auch die Möglichkeit, sich von der Anzeige- bzw. Erklärungspflicht befreien zu lassen, endet an diesem Stichtag.
Unter enstransv.zoll.de stellt der Zoll ein Erfassungsportal zur EnSTransV zur Verfügung. Ab 2019 ist die Abgabe der Meldungen nach der EnSTransV nur noch in diesem Portal möglich.
Fristende für Erklärungen nach der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
Meldungen nach der EnSTransV für 2017 können bis 30. Juni 2018 online abgegeben werden.