Im Rahmen der Überbrückungshilfe III wird für Soloselbständige ein einmaliger Zuschuss von bis zu 7.500,00 als sog. Neustarthilfe für den Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 gewährt. Für die Antragstellung zur Neustarthilfe ist die Einschaltung eines prüfenden Dritten nicht erforderlich.
Für die antragsberechtigten Soloselbständigen hat das BMWi einen eigenen www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Neustarthilfe/neustarthilfe.html veröffentlicht. Anders als bisher war die BStBK nicht an der Erstellung beteiligt.
Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfe III die anteilige Förderung von Fixkosten geltend machen möchten, werden auf die FAQ zur Überbrückungshilfe III für kleine und mittlere Unternehmen verwiesen und benötigen für die Antragstellung dann einen prüfenden Dritten.
Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe ist nicht möglich.
FAQ-Katalog zur Neustarthilfe
Für antragsberechtigte Soloselbständige hat das BMWi einen eigenen FAQ-Katalog zur Neustarthilfe veröffentlicht.