Auf der Agenda des Jahresgespräches im Sächsischen Staatsministerium der Finanzen im November 2022 in Dresden standen Erleichterungen bei lohnsteuerlichen Abrechnungen für Entschädigungszahlungen. Knapp drei Monate später ist ein wichtiges Ergebnis erzielt, das für den Steuerberater-Berufsstand das Arbeitsvolumen in einem Bereich wesentlich reduzieren wird.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlichte ein Schreiben zur lohnsteuerlichen Abrechnung behördlicher Erstattungsbeträge für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Für Arbeitnehmer, die sich in Quarantäne begeben mussten, leisten die Arbeitgeber eine Verdienstausfallentschädigung. Sie gehen damit für die Entschädigungsbehörde in Vorleistung und erhalten sie auf Antrag zurück. Oft berechnet die Erstattungsbehörde den Rückerstattungsbetrag aber anders als der Arbeitgeber. Das führt bei der Lohnsteuererhebung zu aufwendigen Änderungsprozessen. Liegt die Differenz zwischen der dem Arbeitnehmer gezahlten Verdienstausfallentschädigung und der dem Arbeitgeber bewilligten Erstattung unter 200 Euro pro Quarantänefall, sind Arbeitgeber jetzt von der Anzeigepflicht nach § 41c Absatz 4 EStG befreit. Es wird auch keine Nachforderung der zu wenig erhobenen Lohnsteuer beim Arbeitnehmer geben. Zudem unterbleibt eine Korrektur der unzutreffenden Steuerfreistellung bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers.
Der nachdrückliche Appell von Steuerberaterkammer Sachsen und Steuerberaterverband Sachsen e.V. innerhalb des Jahresgespräches fand somit ein Echo. Die Nichtbeanstandungsregelung ist als erster Schritt in Richtung Abbau des extrem hohen Arbeitsaufkommens in den Steuerkanzleien zu werten. Auch den Arbeitgebern und Arbeitnehmern kommt diese lebensnahe Regelung sehr entgegen. BMF-Schreiben zum Download