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Erstellung des Jahresabschlusses durch angestellte Steuerberater

Aus dem Kreis der Kammermitglieder wurde an die Steuerberaterkammer die Frage herangetragen, inwieweit ein angestellter Steuerberater die Bescheinigung über die Erstellung eines Jahresabschlusses, den er erstellt bzw. an dessen Erstellung er wesentlich mitgewirkt hat, unterzeichnen darf.
Nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 StBerG üben eine eigenverantwortliche Tätigkeit nach § 57 Abs. 1 StBerG nur angestellte Steuerberater aus, die nach § 58 StBerG mit dem Recht der Zeichnung Hilfe in Steuersachen leisten. Nach § 3 Abs. 3 BOStB haben Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass durch (Mit-)Zeichnungsrechte ihre Eigenverantwortung gewahrt bleibt.
Dem angestellten Steuerberater steht daher ein Anspruch auf Einräumung eines Mitzeichnungsrechts zu, den er gegenüber dem Arbeitgeber/Kanzleiinhaber auch durchsetzen kann. Dabei folgt aus dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit auch, dass der angestellte Steuerberater selbst darüber entscheiden kann, ob er von diesem Anspruch Gebrauch macht. Das bedeutet, dass dem angestellten Steuerberater das Recht zur Mitunterzeichnung gewährt werden muss, wenn er dies will, bzw. umgekehrt er zwar die Bescheinigung über die Erstellung eines Jahresabschlusses mitunterzeichnen kann, aber hierzu nicht verpflichtet ist. Soweit dem angestellten Steuerberater ein Vertretungsrecht eingeräumt ist, kann er mit „i. V.“ unterschreiben, bei erteilter Prokura mit „ppa.“.
Zugleich ist es auch Ausfluss der Pflicht zur eigenverantwortlichen Berufsausübung, dass der Arbeitgeber/Kanzleiinhaber entscheiden kann, ob er die Bescheinigung über die Erstellung des Jahresabschlusses selbst unterzeichnet oder der angestellte Steuerberater, der den Jahresabschluss erstellt hat. Grundsätzlich kann daher auch dem angestellten Steuerberater in Bezug auf die Bescheinigung über die Erstellung des Jahresabschlusses ein Alleinzeichnungsrecht gewährt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber/Kanzleiinhaber den vom angestellten Steuerberater erstellten Jahresabschluss als eigenes Arbeitsergebnis adaptiert sowie die aus der Pflicht zur Eigenverantwortlichkeit folgenden Kontroll- und Überwachungspflichten (u. a. stichprobenartige Kontrolle der Arbeitsergebnisse, Vorgabe von Prozessschritten) erfüllt werden und dies entsprechend dokumentiert wird.
Für die Eigenverantwortlichkeit des Arbeitgebers/Kanzleiinhabers ist unschädlich, dass der angestellte Steuerberater nach §§ 57 Abs. 1, 60 Abs. 1 Nr. 3 StBerG ebenfalls eigenverantwortlich tätig sein muss. Denn der Arbeitgeber/Kanzleiinhaber und der angestellte Steuerberater können grundsätzlich auch nebeneinander eine eigenverantwortliche Tätigkeit aus-üben. Zwar bestimmt § 3 Abs. 1 BOStB, dass Steuerberater ihr Urteil selbst bilden und ihre Entscheidungen eigenständig treffen. Hieraus folgt aber nur, dass der Arbeitgeber/Kanzlei-inhaber dem angestellten Steuerberater nicht vorschreiben darf, wie er den Jahresabschluss zu erstellen hat. Der Arbeitgeber/Kanzleiinhaber kann aber – da er Mandatsinhaber ist – anders entscheiden und von dem Arbeitsergebnis des angestellten Steuerberaters abweichen, sodass die Eigenverantwortlichkeit des Arbeitgebers/Kanzleiinhabers gewahrt ist.