Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) informiert, dass aufgrund der Verlängerung und Erweiterung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen während der Corona-Pandemie (Temporary Framework) durch die EU-Kommission vom 28. Januar 2021 eine Vereinfachung bei der Überbrückungshilfe II möglich geworden ist.
Durch die Erhöhung der beihilferechtlichen Obergrenze für Kleinbeihilfen auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen (zuvor 800.000,00 ) besteht nun der Spielraum, auch die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen zu gewähren. Den Unternehmen wird daher rückwirkend ein beihilferechtliches Wahlrecht eingeräumt, ob sie die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen oder der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 erhalten möchten. Dieses Wahlrecht wird einfach und unkompliziert als Teil der ohnehin vorgesehenen Schlussabrechnung umgesetzt. Weitere Einzelheiten finden Sie in der Frage 4.16 des www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQs/faq-liste-02.html bzw. in Frage 72 im entsprechenden www.bstbk.de/downloads/bstbk/steuerrecht-und-rechnungslegung/fachinfos/BStBK_FAQ_UEberbrueckungshilfen_II.pdf
Damit folgt das BMWi einer wichtige Forderung der Steuerberaterkammern. Für viele kleinere Unternehmen wird sich dadurch die Möglichkeit für eine Antragstellung verbessern bzw. die mögliche Fördersumme erhöhen.
Derzeit laufen im BMWi die Abstimmungen für die Novemberhilfe/Dezemberhilfe EXTRA sowie für die Überbrückungshilfe III. In beidem Fällen wird ebenfalls ein Wahlrecht hinsichtlich des dem Antrag zugrunde zu legenden Beihilferahmens diskutiert.
Erleichterungen bei der Überbrückungshilfe II
Aufgrund der Rahmen-Erweiterung für staatliche Beihilfen während der Corona-Pandemie durch die EU entsteht eine Vereinfachung bei der Überbrückungshilfe II.