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Meldungen

Energiepreispauschale: Minderung für Selbstständige erfolgt durch geänderte Vorauszahlungsbescheide

Gemäß Steuerentlastungsgesetz 2022 steht allen Erwerbstätigen eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale (EPP) von 300 Euro zu. Die Regelungen dazu finden sich in den §§ 112 ff EStG. Anspruchsberechtigt sind alle aktiven Arbeitnehmer*innen sowie alle Selbstständigen, die Umsätze aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieben oder selbstständiger Tätigkeit erzielen.
Arbeitgeber zahlen die EPP an die Arbeitnehmer mit dem Gehalt aus. Selbstständige erhalten die Pauschale durch Anrechnung auf die Einkommensteuer-Vorauszahlung für September 2022. Nach Information des Sächsischen Finanzministeriums (SMF) erfolgt im Freistaat die einmalige Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das dritte Quartal 2022 durch geänderte Vorauszahlungsbescheide. Sobald die maschinelle Umsetzung abgeschlossen ist, startet der Versand der geänderten Vorauszahlungsbescheide. Das wird voraussichtlich Anfang August 2022 der Fall sein.
Die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen hatte gegenüber dem SMF eine Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen durch eine Allgemeinverfügung nach § 118 Satz 2 AO angeregt, um eine weitere Steigerung der Arbeitsbelastung aller Steuerberater*innen zu vermeiden. Dem ist das SMF mit Hinweis auf technische Gegebenheiten leider nicht gefolgt.