Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) weist darauf hin, dass die sogenannte Nachfrist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen am 31. Januar 2024 ausläuft (vgl. Rundschreiben 306/2023 vom 27. Oktober 2023).
Bis zu diesem Zeitpunkt kann noch eine Schlussabrechnung eingereicht oder eine weitergehende Fristverlängerung bis zum 31. März 2024 über das digitale Antragsportal zur Einreichung der Schlussabrechnungen für prüfende Dritte beantragt werden. Dazu muss zwingend das Organisationsprofil im Portal angelegt sein. Weitere Fristverlängerungen wird es nach Auskunft des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) nicht geben.
Die Bewilligungsstellen werden im Anschluss zunächst mit den Rückforderungen der „Nichtrückmelder“ beginnen. Damit sind jene gemeint, die bis 31. Januar 2024 weder eine Schlussabrechnung eingereicht noch eine Verlängerung beantragt haben.
Noch offene Schlussabrechnungen sollten nun schnellstens eingereicht oder eine Fristverlängerung beantragt werden. Das gilt nach Auskunft des BMWK auch in den Fällen, in denen gegen einen Vorläufigen (teil-)bewilligenden Bescheid Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben wurde.