Zum Inhalt springen Zur Navigation springen Zum Fußbereich und Kontakt springen
Meldungen

Elektronisches Verfahren zum Kirchensteuerabzug bei Kapitalerträgen

Mit Datum vom 10. August 2016 sind die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zum elektronischen Verfahren zum Kirchensteuerabzug bei Kapitalerträgen gemäß § 51a Abs. 2b bis e und 6 EStG im Bundessteuerblatt Teil I 2016, S. 813, veröffentlicht worden. In den gleichlautenden Erlassen sind Informationen zum elektronischen Kirchensteuerabzug zusammengefasst, die sich bisher im Internetauftritt des Bundezentralamts für Steuern (BZSt) in der Rubrik „Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer“ befanden.
Abweichend von einer zunächst von der Finanzverwaltung vertretenden Auffassung, regelt Rdnr. 40 der gleichlautenden Ländererlässe unter der Überschrift „Betriebskonten/Betriebs-vermögen“ nunmehr, dass die Kirchensteuerabzugspflicht nicht nur für abgeltend besteuerte Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG gilt, sondern z. B. auch für Betriebskonten natürlicher Personen und für Kapitalanlagen, die zum Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen natürlicher Personen gehören. Nach der Anwendungsregelung in Rdnr. 56 des Erlasses wird nicht beanstandet, wenn diese Regelung erst für Kapitalerträge berücksichtigt wird, die nach dem 31. Dezember 2017 zufließen. Im Allgemeinen gilt der Erlass für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2014 zufließen.
Im Erlass wird ebenfalls aufgeführt, in welchen Fällen auf eine Abfrage der KiStAM verzichtet werden kann. Der aktuelle Zeitraum für die Regelabfrage hat am 1. September wieder begonnen und endet am 31. Oktober 2016. Für kleine GmbHs besteht die Möglichkeit eines „eingeschränkten Verfahrenszugangs“ für das Kirchensteuerabzugsverfahren. Damit wird das Zulassungsverfahren für solche Gesellschaften erleichtert, die die Datenabfrage nicht selbst durchführen wollen, sondern einen Datenübermittler damit beauftragen. Der Antrag für den eingeschränkten Verfahrenszugang ist im Internetauftritt des BZSt abrufbar.