Zum Inhalt springen Zur Navigation springen Zum Fußbereich und Kontakt springen
Meldungen

Elektronische Beantragung der Unbedenklichkeitsbescheinigung

Mit Unbedenklichkeitsbescheinigungen erbringen Arbeitgeber den Nachweis ihrer Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit hinsichtlich der ihnen obliegenden Beitragszahlungspflichten beim Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen werden insbesondere bei Vergabeverfahren von öffentlichen Aufträgen sowie im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung benötigt. Außerdem wird mit der Bescheinigung der Nachweis für die Haftungsfreistellung im Zusammenhang mit der sogenannten Generalunternehmerhaftung im Baugewerbe und einigen anderen Branchen genutzt (siehe dazu auch www.informationsportal.de/unbedenklichkeitsbescheinigung-2024-digital).

Elektronisches Antragsverfahren

Das Beantragungsverfahren ist seit 1. Januar 2024 in § 108b SGB IV gesetzlich geregelt. Danach haben Arbeitgeber, insbesondere Nachunternehmer oder die beauftragten Verleiher, die Unbedenklichkeitsbescheinigungen elektronisch bei den betroffenen Einzugsstellen mit einem einheitliche Datensatz aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder einer Ausfüllhilfe zu beantragen. Die Einzugsstellen melden die Unbedenklichkeitsbescheinigungen dann unverzüglich elektronisch an den antragstellenden Unternehmer zurück. Die aktuellen Grundsätze zu diesem Verfahren sind im Internetportal des GKV-Spitzenverbandes abrufbar.

Der GKV-Spitzenverband weist auf die Nutzung des elektronischen Antragsverfahren hin. Mit dem SV-Meldeportal steht dafür eine elektronisch gestützte Ausfüllhilfe zur Verfügung. Zudem bieten verschiedene Softwareersteller das Zusatzmodul 37 – elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren UB (Unbedenklichkeitsbescheinigung) – an. Als vorteilhaft für zahlreiche Arbeitgeber erweist sich auch das Abonnentenmodell. Dabei werden die Bescheinigungen automatisch und regelmäßig (monatlich, quartalsweise oder halbjährlich) ausgestellt und an die Arbeitgeber bzw. Antragsteller übermittelt.