Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) gab die Eingabe zum Verzicht auf Sanktionierung bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen gegenüber dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) und dem Bundesamt für Justiz (BfJ) ab.
Die Forderung besteht darin, auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren bei verspäteter Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2022 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften bis mindestens Ende April 2024 zu verzichten.
Das Eingabeschreben finden Sie hier.