Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) gab die Eingabe zum Verzicht auf Sanktionierung bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen sowohl gegenüber dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) als auch gegenüber dem Bundesamt für Justiz (BfJ) ab.
Es wird darin gefordert, auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren bei verspäteter Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2023 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften bis mindestens Ende April 2025 zu verzichten.
Das Eingabeschreiben finden Sie hier.