Die Bundesberaterkammer (BStBK) bleibt am Thema Schlussabrechnungen dran und richtete eine Eingabe an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Darin sind wesentliche Punkte aufgezeigt, die dringend einer praktikablen Lösung zugeführt werden sollten.
Ergänzend zum BStBK-Rundschreiben 226/2023 vom 11. August 2023 wird im Zusammenhang mit der Schlussabrechnung auf folgende Punkte hingewiesen:
Aufgrund der gewährten Fristverlängerung kann bis zum 31. Oktober 2023 eine Fristverlängerung bis zum 31. März 2024 beantragt werden. Hierfür ist die Anlage eines Organisationsprofils im digitalen Antrags-System bis 31. Oktober 2023 durch die prüfenden Dritten vorzunehmen. Bereits beantragte und erteilte Fristverlängerungen (bisher 31. Dezember 2023) werden automatisch bis zum 31. März 2024 verlängert. Die Fristverlängerung gilt nicht für die Endabrechnungen der Neustarthilfen (die separaten Corona-Hilfen für Soloselbstständige), da diese Einreichungsverfahren bereits seit längerem abgeschlossen sind.
Darüber hinaus ist darauf zu achten, ob der Auftrag zur Beantragung der jeweiligen Corona-Wirtschaftshilfen bereits die Erstellung der Schlussabrechnung mit umfasst oder ob es eines gesonderten Auftrags bedarf. Wurde im Rahmen der Antragstellung bspw. die Musterzusatzvereinbarung der BStBK genutzt, so bedarf es keines separaten Auftrags für die Erstellung der Schlussabrechnung, da der Steuerberater dadurch mit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Beantragung der jeweiligen Corona-Wirtschaftshilfen sowie mit der Begleitung in dem erforderlichen Verfahren (also auch mit der Erstellung der Schlussabrechnung) beauftragt wurde. Einer separaten Zusatzvereinbarung für die Erstellung der Schlussabrechnung bedarf es in diesem Fall nur dann, wenn die Erstellung der Schlussabrechnung in der Vereinbarung zur Beantragung von Corona-Wirtschaftshilfen explizit ausgeschlossen wurde oder für den Mandanten lediglich die Schlussabrechnung erstellt werden soll (Wechsel des prüfenden Dritten).