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Meldungen

Corona-Schlussabrechnungen: Vollmachtsnachweis für Widerspruchsverfahren erforderlich

Im Rahmen einer Videokonferenz mit Vertretern der Steuerberaterkammer bat die Sächsische Aufbaubank (SAB) um Weitergabe folgender Information:

Wenn Steuerberater mit der Durchführung von Widerspruchsverfahren gegen SAB-Bescheide zu Corona-Überbrückungshilfen beauftragt werden, empfiehlt die SAB zur Beschleunigung des Verfahrens die entsprechende Vollmacht gleich gemeinsam mit dem Widerspruch einzureichen. Die Vollmachtsvermutung des § 80 Abs. 2 AO findet auf das Widerspruchsverfahren leider keine Anwendung. Ebenso wenig kann aus einer Bevollmächtigung als prüfender Dritter der Corona-Überbrückungshilfen darauf geschlossen werden, dass auch eine Bevollmächtigung für das Widerspruchsverfahren erteilt worden ist.