Wie die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) informierte, beschloss der Deutsche Bundestag in 2. und 3. Lesung die angekündigten Anpassungen der Abschlussprüfungen des Kurzarbeitergelds in § 421 c SGB III (8. SGB IV-Änderungsgesetz – BT-Drs. 20/3900 mit den Beschlussempfehlungen des Ausschusses für Arbeit und Soziales – Drs. 20/4706).
Im Gesetzgebungsverfahren wurde noch die wie folgt lautende Änderung des § 421 c SGB III eingebracht:
„§ 421c Vorübergehende Sonderregelung im Zusammenhang mit Kurzarbeit
Vorläufige Entscheidungen nach § 328 Absatz 1 Nummer 3 über die Zahlung von Kurzarbeitergeld für die Monate März 2020 bis Juni 2022 können auch ohne eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen und des Umfangs des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld (Abschlussprüfung) durch eine endgültige Entscheidung abgeschlossen werden, wenn der Gesamtauszahlungsbetrag des Kurzarbeitergeldes und der dem Arbeitgeber erstatteten Sozialversicherungsbeiträge für den jeweiligen Arbeitsausfall 10 000 Euro nicht überschreitet. Anlassbezogene Prüfungen erfolgen in den Fällen des Satz 1, wenn Hinweise auf einen Missbrauch von Leistungen vorliegen oder der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung die Durchführung der Abschlussprüfungen verlangen.“
Der Ausschuss 70 „Sozialversicherungsbeitragsrecht, Lohnsteuer“ befasste sich ebenfalls mit dieser begrüßenswerten Änderung. Die Fragen, wie der Passus „für den jeweiligen Arbeitsausfall 10 000,00 Euro nicht überschreitet.“ zu verstehen ist und wie mit bereits geprüften Unternehmen umgegangen wird, stellte die BStBK der Bundesagentur für Arbeit. Sobald weitere Hinweise oder Informationen vorliegen, wird der Berufsstand davon in Kenntnis gesetzt.
Das 8. SGB IV-Änderungsgesetz soll am 16. Dezember 2022 den Bundesrat durchlaufen. Das Gesetz ist nicht zustimmungspflichtig und soll am 1. Januar 2023 in Kraft treten.Vorabfassung Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)