Das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/Regierungsentwuerfe/reg-sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung.pdf?__blob=publicationFile&v=4 veröffentlicht. Damit konkretisiert die Bundesregierung ihr Vorhaben, eine Homeoffice-Pflicht einzuführen und so im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie weitere Kontakt in Betrieben und Unternehmen zu reduzieren.
Konkret sieht der Verordnungsentwurf vor, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten haben, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Diese Regelung soll bis zum 15.03.2021 befristet gelten.
Vor- und Nachteile von Home-Office in Steuerberatungskanzleien hatte die Sächsische Steuerberaterkammer bereits im Jahr 2016 mit Veröffentlichungen im Kammerbrief undauf unserer Webseite umfassend beleuchtet.
Bundesarbeitsministerium plant Homeoffice-Pflicht
Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet Arbeitgeber, Homeoffice anzubieten.