Mit dem Schreiben vom 07.12.2021 hat das Bundesministerium der Finanzen die bisher gültigen verfahrensrechtlichen Vereinfachungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie verlängert.
Stundungen der bis zum 31.01.2022 fällig werdenden Steuern können bis zum 31.01.2022 wie bisher im vereinfachten Verfahren beantragt werden. Die Stundungen sind längstens bis zum 31.03.2022 zu gewähren. Darüber hinaus gehende Stundungen für bis 31.01.2022 fällige Steuern sind mit einer entsprechenden Ratenzahlungsvereinbarung bis längstens zum 30.06.2022 möglich. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann verzichtet werden.
Daneben soll von Vollstreckungsmaßnahmen für bis 31.01.2022 fällige Steuern bis zum 31.03.2022 abgesehen werden, wenn der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Pandemie negativ wirtschaftlich betroffen ist. Säumniszuschläge sind dabei grundsätzlich zu erlassen. Auch hier kann bei Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung der Vollstreckungsaufschub bis zum 30.06.2022 verlängert werden.
Für die Anpassung von Vorauszahlungen in der Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 gilt auch weiterhin ein vereinfachtes Antragsverfahren. Bei der Prüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen.
BMF verlängert steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
Schreiben des BMF an die Steuerberaterkammern