Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 18.03.2021 bekannt gemacht, dass die seit dem 19.03.2020 geltenden steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus verlängert werden.
So können auch weiterhin bei nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen die bis zum 30.06.2021 fällig werdenden Steuern in einem vereinfachten Verfahren gestundet werden. Der Antrag ist bis zum 30.06.2021 zu stellen. Die Stundungen werden grundsätzlich längstens bis zum 30.09.2021 gewährt. Anschlussstundungen sind möglich bei Abschluss einer längstens bis zum 31.12.2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung. In den genannten Fällen werden keine Stundungszinsen erhoben.
Für bis zum 30.06.2021 fällig werdende Steuern wird bei von der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen bis zum 30.09.2021 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen. Die insoweit entstandenen Säumniszuschläge sind grundsätzlich zu erlassen. Bei Vereinbarung einer Ratenzahlungsvereinbarung kann der Vollstreckungsaufschub bis zum 31.12.2021 verlängert werden.
Das BMF-Schreiben vom 18.03.2021 finden Sie im Wortlaut hier:
BMF verlängert Steuererleichterungen
Das BMF verlängert verfahrensrechtliche Steuererleichterungen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus