Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 erneut zu der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Saunaleistungen Stellung genommen.
Mit BMF-Schreiben vom 28. Oktober 2014 wurde geregelt, dass ab dem 1. Juli 2015 alle Saunaleistungen dem Regelsteuersatz von 19 % zu unterwerfen sind. Damit wurde die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung, dass auch eine Sauna allgemeinen Heilzwecken dienen kann und hierauf der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden ist, verworfen.
Nach der Veröffentlichung des BMF-Schreibens stellte sich die Frage, wie das Gesamtentgelt für Übernachtungsleistungen und Saunanutzung aufzuteilen ist. Mit dieser Frage befasst sich das am 21.10.2015 veröffentlichte BMF-Schreiben.
Werden nach dem 1. Juli 2015 Beherbergungsleistungen, die gem. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ermäßigt zu besteuern sind, zusammen mit Saunaleistungen zu einem pauschalen Gesamtentgelt erbracht, ist das einheitliche Entgelt sachgerecht auf die einzelnen Leistungen aufzuteilen. Dabei kann der Anteil des Entgelts, der auf die nicht ermäßigte Leistung entfällt, im Wege der Schätzung ermittelt werden. Schätzungsmaßstab kann beispielsweise der kalkulatorische Kostenanteil zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags sein.
Vereinfachungsregelung
Zu Übernachtungsleistungen, die mit verschiedenen anderen Leistungen zu einem Pauschalpreis angeboten werden, enthält Abschn. 12.16 Abs. 12 UStAE eine Vereinfachungsregelung. Danach wird es nicht beanstandet, wenn die in einem Pauschalangebot enthaltenen nicht begünstigten Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. Business-Package, Servicepauschale) zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen werden. Diese Vereinfachungsregelung gilt auch für Saunaleistungen, die nach dem 30. Juni 2015 erbracht werden. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Publikationen/BMF_Schreiben/bmf_schreiben.html.