BFH entscheidet zur Pauschalierung von Sachzuwendungen
Mit drei BFH-Urteilen vom 16. Oktober 2013 liegt erstmals eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der 2007 eingeführten Pauschalierungsvorschrift des § 37b EStG vor.
In der Vorinstanz hatte das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass keine Pauschalsteuer zu entrichten sei, wenn keine steuerpflichtige Einnahme vorliege. Eine Pauschalierung sei nur dann geboten, wenn der Empfänger steuerlich zu erfassende Einnahmen erziele. Das Finanzgericht Hamburg war demgegenüber der Auffassung, die Pauschalversteuerung sei nicht auf Fälle beschränkt, in denen die Zuwendungen zu einer Einkommensteuerpflicht bei den Empfängern führten.
Der BFH hat die Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf bestätigt, dass § 37b EStG nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen erfasst, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Die Norm begründe keine weitere eigenständige Einkunftsart, sondern stelle lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl (Az. VI R 57/11).
Im Verfahren VI R 78/12 hat der BFH parallel dazu ausgeführt, § 37b Abs. 2 EStG erfasse die betrieblich veranlassten, nicht in Geld bestehenden Zuwendungen an Arbeitnehmer, soweit die Zuwendungen grundsätzlich einkommensteuerbar und einkommensteuerpflichtig seien und zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht würden. Betreue ein Außendienstmitarbeiter auf Geheiß seines Arbeitgebers Kunden im Rahmen einer Kundenveranstaltung, könne dies im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und daher die Zuwendung eines lohnsteuerrechtlichen Vorteils ausschließen.
Im Weiteren hat der BFH klargestellt, dass § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sich auf alle Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG bezieht, unabhängig davon, ob ihr Wert 35 Euro überschreitet (Az. VI R 52/11).