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Meldungen

Ausbildungsprämie der Bundesregierung

Imagebild Agentur für Arbeit

Die Förderrichtlinie zur Vergabe der Ausbildungsprämie ist in Kraft getreten, die Ausbildungsprämie kann beantragt werden.

Bereits am 1. August 2020 ist die Förderrichtlinie zur Vergabe der Ausbildungsprämie in Kraft getreten. Voraussetzung für eine Förderung ist die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld (KUG) sowie ein Umsatzrückgang von mindestens 60 % bzw. ein Arbeitsausfall von mindestens 50 %. Ausbildende Steuerberater können die Ausbildungsprämie daher mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in Anspruch nehmen. Vielmehr zählen in Not geratene Mandantenunternehmen zum Kreis der Anspruchsberechtigten.
Das Maßnahmenpaket richtet sich an KMU mit bis zu 249 Beschäftigten, die durch die COVID-19-Krise betroffen sind. Sie sollen zeitlich befristet im Ausbildungsjahr 2020/21 Unterstützung erhalten, damit sie ihre Ausbildung aufrechterhalten und junge Menschen ihre Ausbildung fortsetzen und erfolgreich abschließen können. Für die Förderung kommen KMU in Betracht, die eine Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen oder in den bundes- und landesrechtlich geregelten praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen durchführen. Praktika sind ausgeschlossen. Es wird nur eine Prämie pro Ausbildung gezahlt.

  • Ausbildungsprämie (Ausbildungsangebot fortführen): Ausbildende KMU, die ihre Ausbildungsleistung im Vergleich zu den drei Vorjahren aufrechterhalten, werden mit einer Ausbildungsprämie gefördert. Sie erhalten für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag einmalig 2.000,00 € (nach Abschluss der Probezeit).
  • Ausbildungsprämie (Ausbildungsangebot erhöhen): Ausbildende KMU, die ihre Ausbildungsleistung im Vergleich zu den drei Vorjahren erhöhen, erhalten für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 zusätzlich abgeschlossenen Ausbildungsvertrag einmalig 3.000,00 € (nach Abschluss der Probezeit).
  • Vermeidung von Kurzarbeit: KMU, die trotz erheblichen Arbeitsausfalls (mindestens 50 %) ihre Ausbildungsaktivitäten fortsetzen, werden mit 75 % der Brutto-Ausbildungsvergütung für jeden Monat gefördert, in dem dies der Fall ist.
  • Auftrags- und Verbundausbildung: Wenn KMU die Ausbildung temporär nicht fortsetzen können, können andere KMU, Überbetriebliche Berufsbildungsstätten oder andere etablierte Ausbildungsdienstleister zeitlich befristet die Ausbildung übernehmen und dafür Förderung erhalten. Dies gilt, wenn der Geschäftsbetrieb des ursprünglich ausbildenden KMU vollständig oder zu wesentlichen Teilen pandemiebedingt von Schließungen oder erheblichen Auflagen betroffen ist, die eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs maßgeblich behindern.
  • Übernahmeprämie: KMU, die Auszubildende aus Corona-bedingt insolventen KMU bis zum Abschluss ihrer Ausbildung übernehmen, erhalten je Auszubildenden eine Prämie von 3.000,00 €.

Die Ausbildungsprämie wird bei der www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern beantragt, die auch entsprechende Antragsformulare zur Verfügung stellt. Das Förderprogramm endet am 30. Juni 2021. Es besteht kein Anspruch auf Gewährung der Zuwendungen. Zudem wird in der Reihenfolge der Antragseingänge bis zur Erschöpfung der Mittel entschieden. In diesem Sinne ist eine zeitnahe Beantragung der Fördermittel zu empfehlen.