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Meldungen

Anpassung von EAV erforderlich

Aufgrund einer Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts besteht für bestimmte Ergebnisabführungsverträgen ein Anpassungsbedarf.

Die Bundessteuerberaterkammer informiert:
Das BMF hat mit Schreiben vom 24. März 2021 darauf hingewiesen, dass durch die am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Änderung des § 302 AktG durch Artikel 15 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) für die weitere Anerkennung der Organschaft nach § 17 KStG ggf. ein Anpassungsbedarf in den Ergebnisabführungsverträgen besteht.
Dies gilt für vor dem 27. Februar 2013 abgeschlossene oder letztmalig geänderte Gewinnabführungsverträge, bei denen nach § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG a. F. die Verlustübernahme durch statischen Verweis auf die Regelung des § 302 AktG in der Fassung des Artikel 9 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) oder durch wörtliche Wiedergabe dieser Regelung vereinbart worden ist.
Nach aktueller Rechtslage muss die Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung (dynamischer Verweis) gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG vereinbart werden. Der Anerkennung der Organschaft steht es für Veranlagungszeiträume ab 2021 nicht entgegen, wenn die Anpassung der Altverträge zur Aufnahme des dynamischen Verweises spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 vorge-nommen wird (mit notarieller Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses der Organgesell-schaft und Anmeldung der Änderung zur Eintragung ins Handelsregister). Die Anpassung des Gewinnabführungsvertrages zur Aufnahme eines dynamischen Verweises auf § 302 AktG stellt in diesen Fällen keinen Neuabschluss des Vertrages dar; daher wird keine neue Mindestlaufzeit i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG in Gang gesetzt.
Eine Anpassung kann unterbleiben, wenn das Organschaftsverhältnis vor dem 1. Januar 2022 beendet wird. Die im BMF-Schreiben vom 3. April 2019 (BStBl. I 2019, S. 467) geregelten Fallkonstellationen werden durch das Schreiben vom 24. März 2021 nicht berührt.

  1. www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Koerperschaftsteuer_Umwandlungsteuer/2021-03-24-Anpassung-Gewinnabfuehrungsvertraege-Altfaelle.html