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Meldungen

Änderungen zum Home-Office nach der Neuregelung im Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Mit den am 23.04.2021 in Kraft getretenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes wurden auch die bisherigen Regelungen zum Home-Office teilweise geändert.

Mit den am 23.04.2021 in Kraft getretenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes wurden auch die bisherigen Regelungen zum Home-Office teilweise geändert. Nach dem neuen § 28b Absatz 7 IfSG haben Arbeitgeber die Verpflichtung, ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn dem keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Diese Verpflichtung ist allerdings nicht neu, sondern galt auch bisher schon nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Anders als bisher sind nun aber auch die Arbeitnehmer verpflichtet, das Angebot von Home-Office anzunehmen. Dies gilt nur dann nicht, wenn dem seitens der Arbeitnehmer Gründe entgegenstehen. Solche Gründe können nach der Gesetzesbegründung zum Beispiel räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende technische Ausstattung sein.
Dies bedeutet nach unserem Verständnis, dass Steuerberater als Arbeitgeber im Zweifelsfall nachweisen müssen, dass sie Ihren Arbeitnehmern Home-Office angeboten haben bzw. nachzuweisen, dass dem Angebot zwingende betriebliche Gründe entgegenstanden. Dagegen haben sie nicht zu dokumentieren, warum die Arbeitnehmer dieses Angebot nicht angenommen haben. Verpflichtete sind insoweit allein die Arbeitnehmer, nur diese müssen dann auch gegenüber einer prüfenden Behörde darlegen, was der Tätigkeit im Home-Office in ihrem konkreten Fall entgegenstand. Regelmäßig dürfte es sich dabei auch um Umstände handeln, die den Arbeitgeber eigentlich nichts angehen, die der Arbeitnehmer daher auch nicht gegenüber dem Arbeitgeber offenbaren muss.
Wir wollen ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich hier um unsere Auslegung der gesetzlichen Vorschrift handelt, die sich am Wortlaut und der Gesetzesbegründung orientiert. Ob diese Rechtsauffassung nachfolgend auch von den die Vorschrift anwendenden Behörden geteilt wird, können wir zum jetzigen Zeitpunkt leider noch nicht sagen.