Die Bundesregierung beschloss am 9. Oktober 2024 den Regierungsentwurf einer Bürokratieentlastungsverordnung. Wie vom Berufsstand gefordert, sieht eine dahingehende Änderung des § 9 Abs. 1 StBVV vor, dass die Schriftform zukünftig durch die Textform ersetzt wird. Zudem soll in § 9 Abs. 1 StBVV auch klargestellt werden, dass die Rechnungen im Auftrag des Steuerberaters auch durch Dritte, insbesondere durch Abrechnungsstellen, erstellt werden können.
Zur Klarstellung, dass auch die zum 1. Januar 2025 eingeführte E-Rechnung dem Textformerfordernis entspricht, hat auf Anregung der Bundessteuerberaterkammer das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit dem Bundesjustizministerium folgende Begründung zum Verordnungstext vorgesehen:
Die Textform ist erfüllt, wenn die Erklärung lesbar ist. Dies ist bei der Übermittlung der Erklärung in einem elektronischen Dokument dann erfüllt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass ein Durchschnittsempfänger regelmäßig in der Lage ist, die Dateien zu öffnen und die darin enthaltene Erklärung lesbar zu machen. Strukturierte Daten im Format „Extensible Markup Language“ (XML) erfüllen das Kriterium der Lesbarkeit zwar nur in Verbindung mit einem verbindlichen Interpretationsschema. Ein solches Interpretationsschema bieten aber inzwischen weit verbreitete „XML-Viewer“.
Die Bürokratieentlastungsverordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats, die noch im vierten Quartal 2024 erwartet wird. Die Änderung des § 9 StBVV soll dann bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, sodass der Einführung der E-Rechnung auch im Bereich der Steuerberatervergütung zum 1. Januar 2025 nichts mehr im Wege steht.