Im Juni 2016 hat der Bundesrat die Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen passieren lassen (BR-Drs. 201/16). In Artikel 9 dieser Mantelverordnung finden sich auch Änderungen der StBVV. Ziel dieser Änderungen ist es, das gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der verbindlichen Mindestpreise in der StBVV eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren zu beenden. Die Bundessteuerberaterkammer konnte sich in Gesprächen gegenüber der EU-Kommission, aber auch gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen erfolgreich für den grundsätzlichen Erhalt der Vergütungsverordnung einsetzen. Mit den nunmehr vorgelegten Änderungen der StBVV wird zwar eine Öffnung der StBVV bewirkt. Die StBVV konnte jedoch dem Grunde nach erhalten werden.
Die StBVV wird wie folgt geändert:
1. Begrenzung des Anwendungsbereichs
der StBVV (§ 1 Abs. 1 StBVV) Entsprechend einer Regelung in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (§ 1 HOAI) ist die StBVV künftig auf Steuerberatertätigkeiten im Inland für Steuerberater mit Sitz im Inland begrenzt. Die EU beabsichtigt hiermit, den grenzüberschreitenden Verkehr zu erleichtern.
2. Abweichungen von der StBVV sowohl bei Über- als auch Unterschreitung (§ 4 StBVV)
In der Verordnung wird nunmehr klargestellt, dass die StBVV nicht nur wie bisher in § 4 Abs. 1 StBVV geregelt über-, sondern künftig in außergerichtlichen Angelegenheiten durch Vereinbarung auch unterschritten werden kann. Auch wenn dies vonseiten der Rechtsprechung, aber auch vonseiten des Verordnungsgebers bereits bei Erlass der StBVV anerkannt war, findet sich diese Regelung jetzt ausdrücklich in § 4 Abs. 3 StBVV. Allerdings muss die Gebührenunterschreitung in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 StBVV). In Anpassung des Abschlusses einer Vergütungsvereinbarung an § 3a Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und § 9a Steuerberatungsgesetz (StBerG) ist der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung künftig in Textform zulässig. Mit diesem weniger strengen Formerfordernis ist dem Bedürfnis der Praxis nachgekommen, Vergütungsvereinbarungen auch per E-Mail abschließen zu können.
3. Wichtig: Neue Informationspflicht für Steuerberater (§ 4 Abs. 4 StBVV)
§ 4 Abs. 4 StBVV regelt künftig, dass der Steuerberater seinen Mandanten in Textform darauf hinweisen muss, dass die StBVV in Textform sowohl über- als auch unterschritten werden kann. Aus Sicht der EU-Kommission war diese Regelung notwendig, damit Mandanten von der Möglichkeit der Unterschreitung künftig überhaupt Kenntnis erlangen können. Dieser Hinweis kann entweder in den schriftlichen Steuerberatungsverträgen, in den Allgemeinen Auftragsbedingungen, aber auch in der Vollmacht gegeben werden. Als nicht ausreichend ist eine entsprechende Information auf der Internetseite oder als Aushang in der Kanzlei zu erachten. Die Erklärung muss dem Mandanten auch zugegangen sein. Ein Verstoß gegen diese Hinweispflicht kann möglicherweise auch zivilrechtliche Schadenersatzansprüche nach sich ziehen.
4. Streichen des Mindestbetrags einer Gebühr
§ 3 Abs. 1 StBVV hat bisher den Mindestbetrag einer Gebühr in Höhe von 10,00 geregelt. Dieser Satz wird ersatzlos gestrichen.
Mit den weiteren redaktionellen Änderungen hat der Verordnungsgeber lediglich bisher bestehende geringe gesetzliche Unklarheiten und Ungenauigkeiten beseitigt. Die Änderungen der Verordnung treten am 23. Juli 2016, dem Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt, in Kraft (BGBl. I 2016, S. 1722, vom 22. Juli 2016). Die EU-Kommission hat signalisiert, dass aus ihrer Sicht die Änderungen der StBVV ausreichend seien, um das gegen die Bundesrepublik eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren zu beenden. Gleichwohl bedarf es noch einer förmlichen Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens.