Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Rechtsprechung zu der Frage, wann ein großes Ausmaß einer Steuerhinterziehung i. S. d. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO vorliegt, erheblich verschärft (Az.1 StR 373/15). Nunmehr soll die Wertgrenze einheitlich bei 50.000,00 liegen. Ab dieser Grenze ist i. d. R. eine Freiheitsstrafe mit Bewährung zwingend.
Bisher hatte der BGH zu dieser Frage zwischen zwei Wertgrenzen differenziert. In Anlehnung an die Rechtsprechung zu den Betrugsstraftatbeständen des allgemeinen Strafrechts unterschied er zwischen einem eingetretenem Vermögensschaden und einem Gefährdungsschaden.
Bei dem ersten Fall war ebenfalls die Grenze von 50.000,00 einschlägig, wohingegen beim dem zweiten Fall eine Grenze von 100.000,00 angenommen wurde. Die Differenzierung privilegierte damit das Verschweigen von Einnahmen bzw. die Nichtabgabe von Steuererklärungen gegenüber dem Griff in die Kasse des Staates z. B. durch das Erstatten lassen von (Vor-)Steuerbeträgen oder der Angabe von zu hohen Betriebsausgaben.
Der BGH führt in seinem Urteil aus, dass aufgrund der strukturellen Unterschiede zwischen der Steuerhinterziehung und dem Betrug an dieser Differenzierung künftig nicht mehr festgehalten werden könne. Zukünftig gelte daher bei der Steuerhinterziehung für beide Varianten einheitlich die niedrigere Wertgrenze.
Es ist zu befürchten, dass dieses Urteil zu einer erheblichen Verschärfung in der Rechtspraxis führen kann. Abhängig von dem Sachverhalt und der Steuerart kann die Wertgrenze schnell erreicht sein, so dass häufiger eine Sanktionierung im Raum steht, die erhebliche Folgen haben kann.