Mit der bevorstehenden Verkündung des Vierten Corona-Steuerhilfegesetz wird das Abzinsungsgebot für zinslose Darlehen grundsätzlich abgeschafft. Damit bewirkten die Interventionen der Steuerberaterkammer Sachsen den erhofften Erfolg.
Die Regelung, dass die vom Freistaat Sachsen zu Beginn der Pandemie gewährten zinslosen Corona-Soforthilfe-Darlehen nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 EStG abzuzinsen waren, sorgte für großes Unverständnis. Da das Abzinsungsgebot die steuerliche Bemessungsgrundlage der betroffenen Steuerpflichtigen erhöhte. Zahlreiche Gespräche zwischen der Steuerberaterkammer und dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen zielten darauf ab, hier eine Änderung zu bewirken, die den wirtschaftlichen Gegebenheiten besser gerecht wird. Auch die Bemühungen der Bundessteuerkammer leisteten einen relevanten Beitrag zu diesem Erfolg.
Die Neuregelung ist erstmals für nach dem 31. Dezember 2021 endende Wirtschaftsjahre anwendbar. Die Abzinsungspflicht kann auch für Wirtschaftsjahre vor Inkrafttreten entfallen, wenn hierzu ein formloser Antrag an die Finanzverwaltung gestellt wird. Entsprechend ist dies also auch für die im Jahr 2020 gezahlten Corona-Soforthilfe-Darlehen des Freistaates Sachsen möglich.
Zu danken ist in diesem Zusammenhang auch dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen, das uns bei diesem Anliegen stets unterstützend zur Seite stand.