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Abrechnung nach der Steuerberater-Vergütungsverordnung StBVV - Vordrucke/Mantelbögen KSt 1 A bzw. KSt 1 B für das Jahr 2016

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Zu Beginn des Jahres 2017 sind in den bundeseinheitlichen Mustern der Körperschaftsteuervordrucke für den Veranlagungszeitraum 2016 einige Änderungen vorgenommen worden. Die Bundessteuerberaterkammer vertrat die Auffassung, dass sich die Abrechnung der Anlagen zur Körperschaftsteuererklärung lediglich zehntelsatzerhöhend auswirke.

Zu Beginn des Jahres 2017 sind in den bundeseinheitlichen Mustern der Körperschaftsteuervordrucke für den Veranlagungszeitraum 2016 einige Änderungen vorgenommen worden. Die Bundessteuerberaterkammer sowie verschiedene andere Beteiligte haben in der Folge die Auffassung vertreten, dass die Abrechnung der Anlagen zur Körperschaftsteuererklärung sich lediglich zehntelsatzerhöhend auswirke.
Der Ausschuss „Steuerberatervergütungsrecht“ der Bundessteuerberaterkammer hat sich aufgrund einiger gegenteiliger Ansichten aus der Praxis auf seiner letzten Sitzung mit der Frage der Abrechnung von in diesem Zusammenhang vorgenommenen Tätigkeiten erneut befasst und stellt hierzu Folgendes klar:
Der Ausschuss ist nach eingehenden Erörterungen zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich um eigenständige Erklärungen handelt, die auch entsprechend der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) abzurechnen sind. Die Vordrucke KSt 1 F, KSt 1 Fa und KSt 1 F – 38 sind ab Veranlagungszeitraum 2016 zwar als Anlagen zur Körperschaftsteuererklärung (KSt 1 A, KSt 1 B) ausgestaltet worden.
Für die Abrechnung kommt es hierauf aber nach Auffassung des Ausschusses gar nicht an. Entscheidend für die Abrechnung sei allein, dass in den umfassenden genannten Erklärungsvordrucken im Vordruck KSt 1 A neben der Möglichkeit der „Körperschaftsteuererklärung“ auch anzugeben ist, ob „Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung“ oder eine „Erklärung zur gesonderten Feststellung“ abgegeben werden sollen. Im Vordruck KSt 1 B findet sich neben der „Körperschaftsteuererklärung“ auch die Abgabemöglichkeit zur „Erklärung zur gesonderten Feststellung“. Damit ist der entstandene Aufwand keinesfalls nur zehntelsatzerhöhend bei der Abrechnung der Körperschaftsteuererklärung zu berücksichtigen. Vielmehr sind diese als eigenständige Erklärungen abrechenbar und nicht wie ursprünglich vertreten für den „normalen“ Anwendungsfall mit einer Erhöhung um ein oder zwei Zehntel. Hier gilt es zu beachten, dass seit dem Inkrafttreten der letzten StBVV-Novelle die Möglichkeit der Abrechnung einer Erklärung zur gesonderten Feststellung gemäß §§ 27, 28, 37, 38 KStG zum 20. Dezember 2012 durch das Aufheben des § 24 Abs. 1 Nr. 4 StBVV entfallen ist. Eine Abrechnung ist über den neuen Auffangtatbestand des § 24 Abs. 1 Nr. 26 StBVV denkbar.
Inhaltlich geht es bei den Anlagen um folgende Ermittlungen:

Anlage KSt 1 F
Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 2 KStG) und des durch Umwandlung von Rücklagen entstandenen Nennkapitals (§ 28 Abs. 1 Satz 3 KStG)
Anlage KSt 1 Fa
Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 2 Satz 1 KStG) für Betriebe gewerblicher Art (BgA) ohne eigene Rechtspersönlichkeit und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen und des durch Umwandlung von Rücklagen entstandenen Nennkapitals (§ 28 Abs. 1 Satz 3 KStG) für Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit
Anlage KSt 1 F – 38
Ermittlung des fortgeschriebenen Endbetrags i. S. d. § 36 Abs. 7 KStG aus dem Teilbetrag i. S. d. § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG 1999 – EK 02 (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KStG)