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Meldungen

Abfrage der Besteuerungsart in der USt-VA 2021

Imagebild Antrag

Das BMF weist auf die korrekte Meldung von vereinbarten und/oder vereinnahmten Entgelten hin.

Das BMF weist darauf hin, dass aufgrund des BFH-Urteils vom 18. August 2015, Az. V R 47/14 (BStBl. I 2018, S. 611) der Umsatzsteuererklärung deutlich entnehmbar sein muss, ob die Steuer nach vereinbarten Entgelten, nach vereinnahmten Entgelten oder nach vereinbarten und vereinnahmten Entgelten berechnet wurde.
Aufgrund von Hinweisen, dass Unternehmen die entsprechende Eintragungsmöglichkeit in Zeile 22 des Vordruckmusters USt 2 A (Kz 133) häufig missverstehen und Fehleintragungen vornehmen, bittet das BMF darum, Folgendes zu beachten:
Die Steuer ist grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten zu berechnen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG – sog. Sollversteuerung). In diesem Fall ist in Zeile 22 des Vordruckmusters USt 2 A (Kz 133) eine „1“ einzutragen. Unter den Voraussetzungen des § 20 UStG (sog. Istversteuerung) kann die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet werden. In diesem Fall ist in Zeile 22 eine „2“ einzutragen. Erstreckt sich die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten nur auf einzelne Unternehmensteile (§ 20 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 oder Satz 1 Nr. 3 UStG) ist in Zeile 22 eine „3“ einzutragen. Die Besteuerung von Anzahlungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG ist für die Eintragung in Zeile 22 unbeachtlich.