Derzeit sorgt aufgrund einer Prüfpraxis der österreichischen, aber auch der französischen Behörden die A1-Bescheinigung für Nachfragen gerade bei Dienst- oder Geschäftsreisen ins Ausland. Um nicht Gefahr einer sozialversicherungsrechtlichen Doppelversicherung zu laufen, ist jeder Beschäftigte bereits seit dem 1. Mai 2010 aufgrund geltender EU- Verordnungen (883/2004 i. V. m. mit Verordnung 987/2009) verpflichtet, bei Tätigkeiten in der EU, im EWR und in der Schweiz eine sogenannte A1-Bescheinigung bei sich zu führen (siehe dazu auch den Aufsatz von Buschermöhle, DStR 2010, S. 1845 ff.). Mit der A1- Bescheinigung wird die Anwendung des Sozialversicherungsrechts des Heimatlandes bestätigt. Die ausländischen Behörden sind an diese Entscheidung gebunden. In der Vergangenheit standen verstärkt Saisonarbeitskräfte im Fokus der Behörden und deren Nichtmitführen der A1-Bescheinigungen führte zu hohen Nachzahlungsforderungen von ausländischen Sozialversicherungsträgern (siehe dazu Klimpel, DStR 2016, S. 175 ff.).
Da die zugrundeliegende EU-Verordnung nicht nach der Dauer der Tätigkeit im Ausland unterscheidet, bedeutet das, dass dem Grunde nach für jede Dienstreise eine A1-Bescheinigung mitgeführt werden muss. Diese Verpflichtung besteht schon seit Jahren, hat aber jüngst aufgrund der Prüfpraxis der Österreicher im Baubereich und bei LKW-Fahrern und durch schärfere Kontrollen in Frankreich neue Brisanz erhalten. Die deutschen Wirtschaftsverbände setzen sich gerade im Rahmen der derzeitigen Revision der EU-Verordnung verstärkt für praxistaugliche Lösungen besonderes auch bei Geschäftsreisen ein. Noch ist offen, ob dieser Einsatz erfolgreich sein wird.
In der Praxis hat auch die Digitalisierung dieses Verfahrens für Probleme gesorgt: Seit dem 1. Januar 2018 ist die A1-Bescheinigung für jeden konkreten Einsatz gesondert in elektronischer Form zu beantragen. Aufgrund der Probleme haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung darauf verständigt, in begründeten Einzelfällen noch bis zum 30. Juni 2019 Papieranträge zu gestatten. Bei einem kurzfristig im EU-Ausland sowie im EWR und in der Schweiz notwendigen Tätigwerden soll es ausreichend sein, wenn ein Nachweis über den gestellten Antrag mitgeführt wird. Gesetzlich Krankenversicherte beantragen die A1- Bescheinigung bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Für privat Versicherte ist die Deutsche Rentenversicherung bzw. bei einer Versicherung im Versorgungswerk ist die Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungswerke (ABV) zuständige Stelle. Bei sogenannter gewöhnlicher Mehrfachtätigkeit ist die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland zuständig.
A1-Bescheinigungen: Mitführen bei Dienstreisen ins EU-Ausland - elektronische Beantragung
Derzeit sorgt aufgrund einer Prüfpraxis der österreichischen, aber auch der französischen Behörden die A1-Bescheinigung für Nachfragen gerade bei Dienst- oder Geschäftsreisen ins Ausland. Dem Grunde nach muss für jede Dienstreise eine A1-Bescheinigung mitgeführt werden.