Verlängerte Übergangsregelung für Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlung
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14. Mai 2014 (Az. VIII R 25/11, BStBl. II 2014, S. 968) entschieden, dass die Gewinnrealisierung bei Planungsleistungen eines Ingenieurs nicht erst mit der Abnahme oder Stellung der Honorarschlussrechnung eintritt, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI entstanden ist. Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 29. Juni 2015 (BStBl. I 2014, S. 542) die Auffassung vertreten, dass dies auch für Abschlagszahlungen bei Werkverträgen nach § 632a BGB gilt. Die neuen Grundsätze sollten erstmals für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die nach dem 23. Dezember 2014 begannen.
Mit einem an die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft gerichteten Schreiben vom 18. Februar 2016, Az. IV C 6 S 2130/15/10001, hat die Finanzverwaltung angekündigt, die bestehende Übergangsregelung zu verlängern. Die Entscheidungsgrundsätze können danach erstmals auf Verträge angewendet werden, die nach dem 30. Juni 2016 abgeschlossen werden. Die im BMF-Schreiben vom 29. Juni 2015 enthaltene Verteilungsregelung für den Gewinn ist nach dieser Anwendungsregelung nicht mehr erforderlich. Dieses Ergebnis soll auch durch BMF-Schreiben bekannt gemacht werden.